Hundehaltung, Hundetaxe
Hundekontrolle
Die Hundekontrolle richtet sich im Wesentlichen nach dem kantonalen Hundegesetz (HuG) und der dazugehörigen Verordnung. Für den Vollzug des Hundegesetzes sind in erster Linie die Gemeinden zuständig.
Detaillierte Informationen zur Hundehaltung und Halteberechtigung für "Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential" sind auf der Website des Kantonalen Veterinärdienstes abrufbar.
Verfahren
Hundehaltende sind verpflichtet, ihren Hund (ab dem dritten Lebensmonat) bei ihrer Wohnsitzgemeinde anzumelden.
Meldepflichtige Änderungen müssen innert 10 Tagen dem Stadtbüro bekanntgegeben werden. Sie können für diese Meldungen das Onlineformular verwenden.
- Anmeldung
- Abmeldung (infolge Halterwechsel, Wegzug oder Tod des Tieres)
Online-Formular
Hundemutation
Die Verarbeitung dauert in der Regel fünf Arbeitstage. Falls Sie das erste Mal einen Hund besitzen, so werden wir für Sie in AMICUS – der nationalen Datenbank für Hunde – ein Benutzerkonto eröffnen. In den darauffolgenden Tagen erhalten Sie Ihre Benutzerdaten (Personen-ID) und das Passwort per Post zugestellt. Mit diesen Zugangsdaten können Sie sich bei AMICUS einloggen und Ihre Personalien vervollständigen.
Hunde müssen durch den Tierarzt bis spätestens zum dritten Lebensmonat mit einem Chip gekennzeichnet werden. Der Tierarzt benötigt Ihre Personen-ID, um den Chip des Hundes in AMICUS - der nationalen Datenbank für Hunde - registrieren zu können.
Hundetaxe
Die Hundetaxe beträgt pro Jahr CHF 120.00. Sie wird im Monat Mai mit Stichtag 30. April erhoben.